1. EINSATZ: Für die gemieteten Gegenstände ist – auch aus Sicherheitsgründen – nur der bestimmungsmäßige Gebrauch zulässig. Alle Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften sind unbedingt einzuhalten.

2. AUSGABE: Alle Mietgeräte sind bei Mietbeginn in einwandfreiem, betriebssicherem Zustand. Der Mieter muß sich bei Übernahme des Mietgegenstandes von dem einwandfreien Zustand überzeugen und die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen.
Der Mieter ist für die Ladungssicherung verantwortlich. Der Vermieter ist ihm dabei auf Wunsch behilflich.

3. DAUER: Die Tagesmietzeit gilt für 24 Stunden nach Abholung des Gerätes. Wird der Mietgegenstand später als im Vertrag vereinbart zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit um jeweils voll zu berechnende Tagesmieten. Bei Geräten mit Betriebsstundenzähler beinhaltet die Tagesmiete bis zu 8 Betriebsstunden (Wochenende 12 Std).
Überstunden werden mit 1/8 des Tagespreises (Wochenende 1/12) zusätzlich berechnet.

4. BESCHÄDIGUNG: Der Mieter haftet für alle Beschädigungen des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder andere von ihm zu vertretende Umstände (z.B. Gebrauch durch Unbefugte) auftreten, es sei denn, die Beschädigung beruht auf normalen Verschleiß.
Ausfälle, Beschädigungen oder Verlust der Mietsache sind dem Vermieter sofort anzuzeigen.
Der Vermieter bemüht sich, die Geräte immer in gutem Zustand zu halten. Bei eventuellen Ausfällen stellt er Ersatz nach den vorhandenen Möglichkeiten. Er kann für den Ausfall aber nicht haftbar gemacht werden.

5. HAFTUNG: Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Mieter, einem Dritten oder an einer Sache durch den Mietgegenstand entsteht.
Der Selbstbehalt im Schadensfall des Mietgegenstandes beträgt 500,00 € bis 2.500,00 € zzgl. Mwst., bei Transportschäden 3.000,00 € zzgl. Mwst. Der Selbstbehalt wird sofort fällig und ist vom Mieter selbst zu leisten. Abtretungen an Dritte sind nicht zulässig.

6. DIEBSTAHL: Der Mieter haftet für den Verlust der Mietsache, wenn der Verlust auf Umstände zurückzuführen ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Mieter hat den Gegenstand
sorgfältig zu sichern und vor Feuer und Witterungsbedingungen zu schützen. Selbstbeteiligung bei Diebstahl beträgt 10 % vom Wiederbeschaffungswert, mindestens jedoch 1.000,00 €.

7. TRANSPORT: Der Mieter ist für die Ladungssicherung verantwortlich.
Den Transport des Mietgegenstandes zum Einsatzort und zurück zum Vermieter übernimmt der Mieter. Er trägt auch das Transport- und Verladerisiko.
Bei besonderer Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter kann der Mietgegenstand, unter Verrechnung einer entsprechenden Gebühr, dem Mieter zugestellt und wieder abgeholt werden. Siehe auch unter Haftung.
PKW-Anhänger sind nur haftpflichtversichert – für Schäden haftet der Mieter!

8. KAUTION: Bei Abholung des Mietgegenstandes wird vom Vermieter eine Kaution festgelegt. Die Kaution wird vom Mieter unter Verrechnung des Mietzinses sowie etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Forderung des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.

9. KÜNDIGUNG: Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Mietgegenstand macht oder den Mietgegenstand  Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überläßt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb 24 Stunden nicht bezahlt. Im Falle einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 24 Stunden zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.